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   VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880   

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https://dejure.org/2014,24281
VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880 (https://dejure.org/2014,24281)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.08.2014 - 22 B 14.880 (https://dejure.org/2014,24281)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. August 2014 - 22 B 14.880 (https://dejure.org/2014,24281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gewerbeuntersagung gegenüber einer Unternehmergesellschaft und gegenüber ihrem Geschäftsführer;Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit erweiterter Gewerbeuntersagungen gegen eine Unternehmergesellschaft und ihren früheren Geschäftsführer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; GewO § 35 Abs. 1 S. 1
    Rechtmäßigkeit erweiterter Gewerbeuntersagungen gegen eine Unternehmergesellschaft und ihren früheren Geschäftsführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880
    Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.).

    Dies ist bei der Klägerin zu 1 der Fall, weil sie zum für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B.v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115; BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 15; BayVGH, B.v. 30.4.2012 - 22 C 12.372 -Rn. 16, std.

    Der durch Gesellschafterbeschluss erfolgte Wechsel in der Geschäftsführung zwischen Erstellung und Zustellung des angefochtenen Bescheids - und damit vor dem für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung am 2. Juli 2013 (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B.v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115) - ändert an dieser Prognose nichts.

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 52.78

    Gewerberecht - Untersagung - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880
    Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.).

    Dies ist bei der Klägerin zu 1 der Fall, weil sie zum für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B.v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115; BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 15; BayVGH, B.v. 30.4.2012 - 22 C 12.372 -Rn. 16, std.

    Der durch Gesellschafterbeschluss erfolgte Wechsel in der Geschäftsführung zwischen Erstellung und Zustellung des angefochtenen Bescheids - und damit vor dem für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung am 2. Juli 2013 (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B.v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115) - ändert an dieser Prognose nichts.

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 B 09.2785

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Zur Prognose der Wahrscheinlichkeit für ein

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).

    Für die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).

  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 3.92

    Gewerbeuntersagung - Erweiterte Untersagung - Steuerrückstände

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880
    Dies ist bei der Klägerin zu 1 der Fall, weil sie zum für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B.v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115; BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 15; BayVGH, B.v. 30.4.2012 - 22 C 12.372 -Rn. 16, std.

    Der durch Gesellschafterbeschluss erfolgte Wechsel in der Geschäftsführung zwischen Erstellung und Zustellung des angefochtenen Bescheids - und damit vor dem für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung am 2. Juli 2013 (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B.v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115) - ändert an dieser Prognose nichts.

  • BVerwG, 09.03.1994 - 1 B 33.94

    Gewerberecht: Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B.v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114).
  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880
    Für die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).
  • BVerwG, 11.09.1992 - 1 B 131.92

    Gewerberecht: Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880
    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).
  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 22 ZB 11.184

    Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des untersagten Gewerbes; maßgeblicher

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880
    Dies ist bei der Klägerin zu 1 der Fall, weil sie zum für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B.v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115; BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 15; BayVGH, B.v. 30.4.2012 - 22 C 12.372 -Rn. 16, std.
  • VGH Bayern, 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; langjährige Steuerschulden; kein

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880
    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).
  • BVerwG, 01.02.1994 - 1 B 211.93

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör

  • VGH Bayern, 30.04.2012 - 22 C 12.372

    Prozesskostenhilfe; Gewerbeuntersagung; Berücksichtigung von Steuerschulden;

  • VGH Bayern, 30.04.2013 - 22 B 13.448

    Verhältnismäßigkeit auch bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2015 - 4 B 511/15

    Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden mangels Vorlage eines

    vgl. BayVGH, Urteil vom 14. August 2014 - 22 B 14.880 -, juris, Rn. 24; Dietz in: GewArch 2014, 225 (232).
  • VG München, 05.06.2020 - M 16 K 19.2899

    Erweiterte Gewerbeuntersagung, GmbH, Unzuverlässigkeit einer juristischen Person,

    Zum anderen entspricht es nicht der Fürsorge der Klägerin für ihre Beschäftigten, diesen zwar den Netto-Lohn auszuzahlen, aber die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, die der sozialen Absicherung der Arbeitnehmer dienen, schuldig zu bleiben (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 24).

    (4) Somit hat die Beklagte auch zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber mit ihr konkurrierenden Betrieben verschafft, die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter pünktlich entrichten (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562

    Tatsächliche Gewerbeausübung als Voraussetzung einer erweiterten

    Zum andern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist und der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht, wenn die aufgrund von erheblichen Steuerrückständen anzunehmende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit den Betroffenen für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen lässt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1.93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 15).
  • VG München, 12.08.2015 - M 16 K 15.41

    Nichtabgabe von Steuererklärungen und Verletzung von Meldepflichten

    Weiter sind die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gegeben (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 4.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 26).

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 27).

  • VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844

    Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen - einstweiliger Rechtsschutz

    Damit drohen nicht nur - im Verhältnis zu konkurrierenden Taxisowie gesetzestreuen Mietwagenunternehmen - Gefahren für den fairen Wettbewerb, der zu den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit gehört (vgl. BayVGH, U v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 24, 27), sondern auch für die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, an dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1989, a.a.O. Rn. 54).
  • VG München, 26.01.2021 - M 16 K 19.2874

    Widerruf einer Reisegewerbekarte und erweiterte Gewerbeuntersagung wegen

    Schon deswegen ist der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses geboten (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 22 ZB 14.2220 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 24, 27; BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 28.02.2022 - 22 ZB 21.360

    Klage gegen Gewerbeuntersagung gegenüber dem Vertretungsberechtigten einer GmbH

    Dementsprechend kommt es - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - insoweit allein darauf an, dass der Kläger als Geschäftsführer und mithin gesetzlicher Vertreter der GmbH (§ 35 GmbHG) deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen hatte, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet wurden (§ 34 AO), er diese Pflicht aber mit der Folge verletzt hat, dass bei der Gesellschaft erhebliche Steuerrückstände aufgelaufen sind (vgl. OVG NW, B.v. 6.10.2021 - 4 B 1401.21 - juris Rn. 8; B.v. 28.8.2017 - 4 A 2232/15 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 28).
  • VG Würzburg, 04.03.2015 - W 6 K 14.1304

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bescheiderlass während des

    Zudem verschafft sich der Kläger durch dieses Gebaren einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber mit ihm konkurrierenden Betrieben, die die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter pünktlich entrichten (BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris).
  • VG München, 08.10.2021 - M 16 K 20.931

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerbebezogenen Straftaten

    Das Verhalten des Klägers lässt auf einen Charakter schließen, der die negative Zukunftsprognose, wie sie von der Beklagten angestellt wurde, trägt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 21 ff. m.w.N.; BayVGH, U.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 10.11.2016 - 22 ZB 16.1884

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden und gewerbebezogener

    Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass bereits vor Bescheidserlass aufgrund eines entsprechenden Sanierungskonzepts absehbar war, dass sie die Steuerrückstände voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum zurückführen konnte (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366; BayVGH, U. v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 19), z. B. mithilfe einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt.
  • VG München, 14.07.2020 - M 16 K 19.3261

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

  • VG München, 12.12.2016 - M 16 K 16.1782

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

  • VG Augsburg, 20.10.2016 - Au 5 K 16.870

    Verpflichtungsklage auf Wiedergestattung der selbstständigen Gewerbeausübung

  • VGH Bayern, 04.10.2016 - 22 ZB 16.884

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

  • VG München, 31.03.2015 - M 16 K 14.5304

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen langjähriger Verletzung der Steuererklärungs-

  • VGH Bayern, 11.01.2022 - 22 ZB 21.1937

    Zurechenbarkeit der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH

  • VG München, 09.02.2022 - M 16 K 21.2040

    Gewerbeuntersagung (erweitert), gewerberechtliche Unzuverlässigkeit,

  • VG München, 08.10.2021 - M 16 K 20.936

    Gerwerbeuntersagung wegen gewerbebezogener Straftaten

  • VG München, 30.11.2020 - M 16 K 20.278

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber einer Unternehmergesellschaft

  • VG München, 08.02.2019 - M 16 K 17.2208

    Erweiterte Gewerbeuntersagung aufgrund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit

  • VG München, 28.07.2015 - M 16 K 14.5582

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; gewerberechtliche Unzuverlässigkeit;

  • VG Würzburg, 08.10.2014 - W 6 K 14.274

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerschulden (ca. 40.000,00

  • VG München, 05.11.2014 - M 7 K 13.2975

    Widerruf der Zuweisung eines Verkaufsstandes mit Marktfläche auf dem

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